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§ 3 Teilleistungen der Planung
(1) Vorentwurf
Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen. Erarbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages auf Basis der vom Bauherrn bekannt gegebenen Planungsgrundlagen (Lage- und Höhenplan, Aufmaßpläne des Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauungsbestimmungen, Raum- und Funktionsprogramm) einschließlich Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen und deren Bewertung, mit zeichnerischer Darstellung in der Regel M 1:200, einschließlich aller Besprechungsskizzen, Erläuterungsbericht. Kostenschätzung (z.B. nach ÖNORM B 1801-1).


(2) Entwurf
Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauaufgabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfes unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen. Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbeitung, dass dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel Grundrisse, Ansichten und Schnitte M 1:100. Objektbeschreibung mit Erläuterungen. Kostenberechnung (z.B. nach ÖNORM B1801-1).


(3) Einreichung
Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Erhebungen sowie Abklärungen. Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind.


(4) Ausführungsplanung
Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfes unter Berücksichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben. Zeichnerische Darstellung des Objektes als Ausführungs - und Detailzeichnung in den jeweils erforderlichen
Maßstäben mit Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und textlichen Ausführungen.


(5) Kostenermittlungsgrundlagen
Ermittlung der Mengen und Massen als Grundlage für die Aufstellung der Leistungsverzeichnisse, auch unter Verwendung der Beiträge ande rer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute). Aufstellung von ausschreibungsreifen Leistungsverzeichnissen mit Leistungsbeschreibungen, positionsweise nach Gewerken, gegebenenfalls unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen. Abstimmung und Koordination der Leistungsverzeichnisse und Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute). Ermittlung der Herstellungskosten nach ortsüblichen Preisen auf Basis der Leistungsverzeichnisse und unter Verwendung der Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) als Kostenanschlag (z.B. nach ÖNORM B 1801-1).


(6) Künstlerische Oberleitung
Künstlerische Oberleitung der Bauausführung Überwachung der Herstellung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestaltung sowie letzte Klärung von funktionellen und gestalterischen Einzelheiten von der Planung bis zur Mitwirkung an der Schlussabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung im Einvernehmen mit der örtlichen Bauaufsicht.


(7) Technische Oberleitung
Beratung und Vertretung des Bauherrn in den Belangen der Planung im Zuge der Teilleistungen Abs. (1) bis (4) :
Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleuten und sonstigen mit der Planung in Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Bauherrn Aufstellung eines Planungszeitplanes und eines Grobzeitplanes der Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes, Koordination und Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute) Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen, sowie letzte Klärung
von erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten (Zuordnung dieser Teilleistung zu Vorentwurf 1/5, Entwurf 1/5, Einreichplanung 1/5 u nd Ausführungsplanung 2/5).


(8) Geschäftliche Oberleitung
Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbereiche, Durchführung der Ausschreibung, Einholung der Angebote, Überprüfung und Bewertung der Angebote klärende Gespräche mit den Bietern, Mitwirkung bei der Auftragserteilung
Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplanes Feststellung der anweisbaren Teil - und Schlusszahlungen unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht,Kostenfeststellung (z.B. nach ÖNORM B 1801-1)

 

Das Erstellen eines Energieausweises (zB als behördlich geforderte Beilage zu den Einreichunterlagen ...) ist als separate entgeltliche Leistung zu sehen. Gerne steht Ihnen Ihr Ziviltechniker auch dabei zu Verfügung.

 

Beispielhafte Berechnung von Planungskosten des Architekten

HOAI 2013 (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in Deutschland zum Vergleich)

 

 

 


§ 4 Örtliche Bauaufsicht
(1) Örtliche Vertretung der Interessen des Bauherrn einschließlich der Ausübung des Hausrechtes auf der Baustelle.
Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Zeitplanes für die Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes.
Örtliche Überwachung der Herstellung des Bauwerkes, leitend für den Gesamtablauf sowie koordinierend bezüglich der Tätigkeit der anderen an der Bauüberwachung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute
gemäß § 2 Abs. 6), insbesondere mit nachstehenden weiteren Teilleistungen:
Überwachung auf Übereinstimmung mit den Plänen, Leistungsverzeichnissen, Verträgen und Angaben aus dem Bereich der künstlerischen und technischen Oberleitung, auf Einhaltung der technischen
Regeln und der behördlichen Vorschreibungen.
Direkte Verhandlungstätigkeit mit den ausführenden Unternehmen, Örtliche Koordination aller Lieferungen und Leistungen, Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Aufmessungen, Prüfung aller Rechnungen auf Richtigkeit und Vertragsmäßigkeit, Führung des Baubuches, Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung der an der Planung und Bauüberwachung fachlich
Beteiligten (Sonderfachleute) mit Feststellung von Mängeln und Gewährleistungsfristen. Antrag auf behördliche Abnahmen und Teilnahme an den entsprechenden Verfahren. Übergabe des Bauwerkes an den Bauherrn.
(2) Die Überwachung der Behebung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel ist in § 5 (2) Z 14 geregelt.
(3) Die örtliche Bauaufsicht umfasst nicht die Obliegenheiten der Bauführung. Die Bestimmung des zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen zeitlichen und personellen Einsatzes obliegt dem Architekten. Inwieweit sich der Architekt persönlich an der Bauaufsicht beteiligt, bleibt ohne Einfluss auf die Honorarhöhe
nach der Tabelle. Der Architekt kann die örtliche Bauaufsicht auch nach dem tatsächlichen Aufwand vereinbaren, wobei für die Arbeitszeiten die entsprechenden zeitabhängigen Sätze anzurechnen sind. Auch in allen Fällen der örtlichen Bauaufsicht sind die Nebenkosten und die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung
zu stellen.


 

Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
Entsprechend der allgemeinen Rechtsgrundsätze und der für Ziviltechniker geltenden Berufsausübungsregeln sind Ziviltechniker verpflichtet, auf das mit 1. 7. 1999 in Kraft getretenen Bauarbeitenkoordinationsgesetz hinzuweisen. Dieses Gesetz ist als sogenanntes Schutzgesetz zu werten. Das bedeutet, daß sich der Verantwortliche im Falle von verwaltungsstrafrechtlichen oder strafrechtlichen Anschuldigungen freibeweisen muß. Das BauKG schreibt die Erstellung eines Sicher heits- und Gesundheitsschutzplanes (SiGe - Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten als Grundlage für die Bauausführung vor. Weiters ist nach demselben Gesetz die Bestellung eines Planungskoordinators und eines Baustellenkoordinators, wenn mehrere Ar beitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend (sich beieinflussend) tätig werden, verbindlich vorgeschrieben. Sowohl die Bestellung der Koordinatoren als auch die Erstellung eines SiGe - Planes und eine Unterlage für spätere Arbeiten sind Verpflichtungen des Bauherren (Sorgepflicht).
Das BauKG gilt für alle Baustellen privater und öffentlicher Bauherren.
Hinweis: Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden darf, wenn der SiGe -Plan vorhanden ist und die Baustelle in Form einer Vorankündigung 14 Tage vor Baubeginn dem zuständigen Arbeitsinspektorat (in Sonderfällen am Tage des Baubeginns) gemeldet wurde. Aus der Nichterfüllung der Verpflichtungen aus dem BauKG ergeben sich für den Bauherren eine Reihe von Haftungen, die für den Bauherren nur durch die Best ellung von Koordinatoren und durch die Erstellung eines SiGe - Planes vermieden werden können.


Die Leistungen des Planungs - und Baustellenkoordinators sind als separate entgeltliche Leistung für den Ziviltechniker zu sehen und sind nicht Teil der örtlichen Bauaufsicht.